Nach dem Rettungsdienstgesetz für Baden-Württemberg obliegt dem Bereichsausschuss die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung insbesondere der Aufgaben nach § 6 Absatz 6 und 7 sowie § 10 Absatz 4, der planerischen Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärztinnen und Ärzten nach § 19 und der Bestimmung der Organisatorischen Leitung Rettungsdienst nach § 22.
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